BFSG Kleinstunternehmen: Wann die Ausnahme wirklich greift – und wann nicht
Kaum eine Regel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes wird so oft falsch verstanden wie die Kleinstunternehmensausnahme. In Gesprächen mit Shopbetreibern hören wir fast immer dieselbe Kurzfassung: „Wir sind ein kleines Team, uns betrifft das nicht.“ In etwa der Hälfte der Fälle stimmt das nicht.
Kurz gesagt: Die Ausnahme greift nur, wenn Sie weniger als zehn Beschäftigte haben und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreichen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Und sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Der Wortlaut: zwei Schwellen, verbunden mit einem „und“
Das entscheidende Wort ist die Konjunktion. Die Definition des Kleinstunternehmens verlangt beide Merkmale kumulativ – eine kleine Belegschaft und einen kleinen finanziellen Umfang. Wer nur eine der beiden Schwellen unterschreitet, ist nicht ausgenommen.
Das ist kein juristisches Detail, sondern der Punkt, an dem die meisten Fehleinschätzungen entstehen. Im E-Commerce ist die Kombination aus wenig Personal und viel Umsatz nämlich der Normalfall, nicht die Ausnahme: Ein gut automatisierter Shop mit Dropshipping oder Fulfillment durch Dritte macht mit sechs Leuten mühelos mehr als zwei Millionen Euro.
Drei durchgerechnete Profile
Damit klar wird, wo die Grenze wirklich verläuft, hier drei Konstellationen aus der Praxis:
- Profil A – Manufaktur mit Onlineshop. Sieben Beschäftigte, 900.000 Euro Umsatz. Beide Schwellen unterschritten. Die Ausnahme greift für die Dienstleistung Onlineshop. Achtung: Wenn dieselbe Manufaktur ein elektronisches Produkt im Sinne des BFSG herstellt, gilt für dieses Produkt etwas anderes.
- Profil B – schlanker Skalierer. Sechs Beschäftigte, 3,4 Millionen Euro Umsatz. Personell unter der Schwelle, finanziell darüber. Die Ausnahme greift nicht. Dieses Profil hält sich selbst fast immer für ausgenommen und liegt damit falsch.
- Profil C – personalintensiver Nischenhändler. Vierzehn Beschäftigte, 1,1 Millionen Euro Umsatz. Finanziell unter der Schwelle, personell darüber. Die Ausnahme greift ebenfalls nicht.
Zwei von drei realistischen Profilen fallen also in die Pflicht, obwohl sich alle drei umgangssprachlich als „kleines Unternehmen“ beschreiben würden.
Dienstleistungen ja, Produkte nein
Die zweite häufige Fehlannahme betrifft den Anwendungsbereich. Die Kleinstunternehmensausnahme ist auf Dienstleistungen zugeschnitten. Wer Produkte im Sinne des Gesetzes in Verkehr bringt – etwa Verbraucherendgeräte, E-Book-Lesegeräte oder Selbstbedienungsterminals –, kann sich auf sie nicht in gleicher Weise berufen, unabhängig von der Unternehmensgröße.
Für den typischen Onlineshop, der fremde Waren weiterverkauft, ist das meist unkritisch: Der Shop selbst ist die Dienstleistung. Relevant wird es, sobald Sie Hardware unter eigenem Namen anbieten.
Wie zählt man „Beschäftigte“?
Hier lohnt eine ehrliche Auskunft: Die Zählweise ist in der Praxis weniger eindeutig, als die Zahl Zehn vermuten lässt. Die europäische KMU-Definition, an der sich die Schwelle orientiert, rechnet in Jahresarbeitseinheiten – Teilzeitkräfte und unterjährig Beschäftigte zählen anteilig, Auszubildende und Personen im Mutterschutz oder in Elternzeit werden anders behandelt als Vollzeitkräfte.
Wenn Sie nah an der Grenze liegen, ist das kein Punkt für eine Bauchentscheidung. Lassen Sie die Berechnung einmal sauber dokumentieren und legen Sie das Ergebnis zu Ihren Compliance-Unterlagen. Genau danach würde eine Marktüberwachungsbehörde fragen.
Was passiert, wenn Sie die Schwelle überschreiten?
Die Ausnahme ist kein dauerhafter Status, sondern eine Momentaufnahme Ihrer Kennzahlen. Ein gutes Geschäftsjahr, eine Einstellungswelle oder eine Übernahme können sie beenden. Wer erst dann anfängt, über Barrierefreiheit nachzudenken, steht vor einem Umbau unter Zeitdruck – und Barrierefreiheit nachträglich in ein fertiges Theme zu operieren, ist deutlich teurer, als sie beim nächsten ohnehin geplanten Relaunch mitzunehmen.
Praktischer Rat: Behandeln Sie die Ausnahme als Aufschub, nicht als Befreiung. Wenn Sie mit Wachstum rechnen, planen Sie die Barrierefreiheit in den nächsten Relaunch ein, statt später einen Sonderposten dafür aufmachen zu müssen.
Drei Gründe, es auch als Kleinstunternehmen zu tun
Unabhängig von der Rechtslage gibt es Argumente, die für kleine Shops sogar stärker wiegen als für große:
- Marktgröße. Schätzungen zufolge lebt rund ein Viertel der erwachsenen EU-Bevölkerung mit einer Form von Behinderung. Ein Checkout, der mit der Tastatur nicht bedienbar ist, verliert diese Kundschaft still – ohne Fehlermeldung, ohne Beschwerde, ohne dass es in Ihrer Analytics sichtbar wird.
- B2B-Ausschreibungen. Größere Auftraggeber reichen ihre eigenen Pflichten in der Lieferkette weiter. Barrierefreiheit taucht zunehmend als Anforderung in Ausschreibungen auf, auch gegenüber kleinen Anbietern.
- Technische Qualität. Die meisten Barrierefreiheitskorrekturen – semantisches HTML, sichtbarer Fokus, verständliche Fehlermeldungen, ausreichende Kontraste – verbessern die Nutzbarkeit für alle und wirken sich messbar auf Conversion und Suchmaschinenverständnis aus.
Selbsttest in zwei Minuten
Beantworten Sie beide Fragen mit Ihren aktuellen Zahlen. Nur wenn beide Antworten „ja“ lauten, ist Ihr Shop als Dienstleistung ausgenommen:
- Hatte Ihr Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als zehn Beschäftigte (in Jahresarbeitseinheiten gerechnet)?
- Lag Ihr Jahresumsatz oder Ihre Bilanzsumme bei höchstens zwei Millionen Euro?
Wenn Sie bei einer der beiden Fragen zögern oder nah an der Grenze liegen, gehen Sie im Zweifel von der Pflicht aus. Das ist die deutlich günstigere Fehlannahme von beiden.
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